Allgemeine Geschäftsbedingungen

Max Aschenbrenner Bau- und Möbelschreinerei e.K. • DE-93479 Grafenwiesen • Watzlhof 85
(Stand: Juni 2015)

1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Für alle Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.

2.Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme und -bedingungen
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

Die Zugrundelegung der VOB ist bei Verbrauchern generell ausgeschlossen, bei gewerblichen Auftraggebern grundsätzlich, es sei denn, es ist schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von den Verdingungsunterlagen darstellen.

Für sämtliche Verträge, Vertragsänderungen und etwaige Nebenabreden gilt das Schriftformerfordernis. Ebenso für vom Auftraggeber kurzfristig beauftragte oder ausführungsbedingt erforderlich gewordene Ergänzungen (insbesondere sog. Regie¬arbeiten), die einen Einzelwert von € 1.000,– je Maßnahme überschreiten.

Die Schriftform gilt auch für deren Abbedingung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der AGB, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, vorliegende Aufträge und Bestandteile des Auftrages bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder zu stornieren und Schadensersatz geltend zu machen, sofern Kosten entstanden sind, ebenso für ggf. entgangenen Gewinn. Ferner ist er berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers zusätzlich den gesamten Auftragswert zur Zahlung fällig zu stellen oder wahlweise, falls nicht bereits vereinbart, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe (des bisher erlangten Wertzuwachses bzw. Auftragswertes) zu verlangen. Solange die so verlangten Zahlungen nicht geleistet sind, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Auftragsdurchführung fortzusetzen.

2.2 Lieferverzögerungen
Liefertermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Bei unrichtigen oder den Arbeitsaufwand verschleiernden Angaben bzw. Mehraufwand, der vorher nicht absehbar war, wird eine termingerechte Fertigstellung nicht gewährleistet. Sind erforderliche, notwendige Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig vorhanden, verlängert sich die Frist entsprechend. Verlängert sich die Leistungszeit durch Gründe, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschul¬detes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige  Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine (weitere) Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig.

Dauert die Verzögerung aufgrund höherer Gewalt unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die  der Auftraggeber zu vertreten hat nicht zum vereinbarten Termin erfolgen. so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten  gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.3 Mängelansprüche und -rügen
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, (a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst (b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und der Auftraggeber nach Art der Leistung erwarten kann.

Holz ist ein Naturmaterial, etwaige Unregelmäßigkeiten in Farbe und Struktur sind kein Reklamationsgrund. Evtl. Unebenheiten am Fußboden werden bei Korpussystemen durch Einstellen von Sockelfüßen oder Unterlegen mit Distanzmaterial ausgeglichen. Evtl. sichtbare Fugen sind bauseitig technisch bedingt und stellen keinen Reklamationsanspruch dar.

Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber zwei Wochen nach Lieferung der  Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt in der Regel in Höhe des nach fachmännischer Schätzung einfachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungs¬aufwandes.

2.4 Mängelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen. beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr  ohne Rücksicht auf die Rechtsperson des Vertragspartners.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein abschließendes Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie abschließend fehl oder wird sie verweigert, kann der  Auftraggeber  nach seiner  Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

2.6 Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen  erschwerter  Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert  berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert/erschwert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

2.7 Abschlagszahlungen
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses/des betreffenden Auftragsteils Abschlagzahlungen verlangt werden,

2.8 Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist

2.9 Rücktritt
Tritt der Auftraggeber von einem bereits erteilten, rechtskräftigen Auftrag von Dienst- und/oder Werkleistungen nach Beginn der Bauausführung/Auftragsdurchführung zurück, so muss der Auftraggeber für den entgangenen Gewinn bzw. schon erstellte Arbeiten und aufgelaufene Kosten eine Entschädigung in Höhe des entstandenen Schadens (einschl. des entgangenen Gewinns) an den Auftragnehmer bezahlen. Der Rücktritt vom Vertrag wegen schriftlich gerügter Mängel kann nur erfolgen, wenn diese nach zweimaligem, nachgewiesenen, nicht erfolgreichen (abschließend fehlgeschlagenen) Nachbesserungsversuchen von einem vereidigten Gutachter bestätigt werden. Etwaige Fristsetzungen, die keine klare und eindeutige Mängelbezeichnung aufweisen, gelten als nicht erfolgt.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert  wurde. Die Abnahmewirkung tritt  zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Bauausführung/Auftragsdurchführung den Werk¬vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 15 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.Technische Hinweise

5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
sind Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich Anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch  Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische  Qualität des  Gebäudes  verbessert und die  Gebäudehülle dichter. Daher sind, um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen, zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der  Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

6. Zahlungserfüllung
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.

7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber  ist nicht berechtigt, die ihm unter  Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden  oder zur Sicherheit zu übereignen. Auch eine ggf. örtliche Verbringung ist nicht gestattet.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter  veräußert werden. In  diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums¬vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Haftung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzungen, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Liefergegenstand. Mängelfolgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Ansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar.

10. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein  Eigentums- und Urheberrecht  vor. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen, gleichgültig in welcher Form und für welchen Zeitraum, zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige ist durch eine Solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der Ungültigen am nächsten kommt. Soweit durch die gegenständlichen AGB nicht geregelt, sind insoweit die bei Auftragserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

12. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäfts¬sitz des Auftragnehmers.